FAQ
Was muss ich tun, bevor ich meine Unterlagen einreiche? Welche formalen Voraussetzungen muss ich erfüllen? Und welche Anforderungen werden an mein Exposé gestellt?
Die FAQ zum Promotionsverfahren bündeln wichtige Informationen und beantworten oft gestellte Fragen übersichtlich und verständlich mit Verweisen auf die zugehörigen Paragraphen in der Promotionsordnung
Prom.O. 2025: Promotion an der Fakultät Kulturwissenschaften
- Betreuer*in suchen: Für das Promotionsverfahren kontaktieren Sie bitte selbst eine potenziell betreuende Person an unserer Fakultät und klären, ob sie bereit ist, Sie bei Ihrer Promotion beratend zu unterstützen. Diese Person übernimmt gleichzeitig das Erstgutachten Ihrer Dissertation. Die betreuende Person muss ein Mitglied der Fakultät Kulturwissenschaften sein. Auf den Webseiten der einzelnen Professorinnen und Professoren können Sie sich über die jeweiligen Fachschwerpunkte informieren und ggf. mit ihnen in Kontakt treten. Wenn Sie eine betreuende Person gefunden haben, sollten Sie sich mit ihm/ihr über Ihr Arbeitsthema und Ihren Zeitplan für die Dissertation beraten.
- Auf der Homepage der kulturwissenschaftlichen Fakultät finden Sie alle notwendigen Vordrucke der Unterlagen, die Sie für den Antrag auf Zulassung zur Promotion benötigen. Füllen Sie den Antrag bitte vollständig und sorgfältig aus und schicken Sie ihn zusammen mit den geforderten amtlich beglaubigten Kopien Ihrer Zeugnisse und Ihrem Lebenslauf an das Dekanat der Fakultät 15. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte per Mail unter promotionsausschuss.fk15tu-dortmundde an die Ansprechpartnerin des Promotionsausschusses, Frau Kathrin Gorges.
Anmeldung der Promotion
Es bleibt Ihnen überlassen, wann Sie Ihren Antrag auf Promotion einreichen. An der Fakultät Kulturwissenschaften gibt es keine Bewerbungsfrist, an der Sie sich orientieren müssen. Eine frühe formale Zulassung durch den Promotionsantrag schafft jedoch Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Vor allem, wenn Sie als Quereinsteiger*in oder Absolvent*in einer Fachhochschule an die TU Dortmund kommen, empfiehlt es sich, früh einen formalen Antrag auf Zulassung zur Promotion zu stellen. Das gibt Ihnen Planungssicherheit, falls Sie zur Nachgraduierung noch Kurse belegen müssen. Auch wenn Sie Ihre Abschlüsse nicht im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes erworben haben, empfiehlt sich eine frühe Einreichung des Zulassungsantrags, da es bei der Prüfung der Unterlagen zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.
- Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
- Angabe des Promotionsfaches und des angestrebten Doktorgrades
- Thema der Dissertation
- Bestätigung über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation eines nach
§ 8 zur Promotionsbetreuung berechtigten Mitgliedes der Fakultät inklusive einer unterschriebenen Betreuungsvereinbarung
- Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen für die Hochschulausbildung und Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung in amtlich beglaubigter Form
- Tabellarischer Lebenslauf mit Angabe Ihres wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs
Die Punkte 1-3 werden durch das Ausfüllen des Antragsformulars abgedeckt.
Bitte geben Sie in Ihrem Antrag an:
- ob Sie bereits ein Promotionsverfahren an der TU Dortmund oder an einer anderen Universität beantragt hatten, oder
- ob Sie sich in einem solchen Verfahren befanden und dieses entweder abgeschlossen oder abgebrochen haben, oder
- ob Sie schon an anderer Stelle eine Promotionszulassung erhalten haben und sich in einem Promotionsverfahren befinden, oder
- ob Sie ein solches Verfahren abgebrochen oder abgeschlossen haben. Im letzteren Fall ist anzugeben, welcher Promotionserfolg erzielt wurde.
Auch diese Erklärungen werden durch das Ausfüllen des Antragsformulars abgedeckt. Sollten Sie jedoch ein Promotionsverfahren beantragt, abgebrochen oder abgeschlossen haben, oder sich in einem laufenden Promotionsverfahren befinden, benötigen wir darüber hinaus eine kurze schriftliche Stellungnahme von Ihnen.
Ihren Antrag auf Zulassung mit den erforderlichen Unterlagen reichen Sie über das Dekanat beim Promotionsausschuss ein. Beachten Sie, dass die Abschlusszeugnisse (Bachelor und Master) sowie das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung in beglaubigter Form im Dekanat einzureichen sind.
Studierende der TU Dortmund und Personen, die sich an der TU Dortmund einschreiben möchten, können im AStA kostenlos Kopien von eigenen, studienrelevanten Dokumenten beglaubigen lassen.
Über den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren stimmt der gesamte Promotionsausschuss ab. Wurde der Antrag einstimmig angenommen, teilt der Promotionsausschuss Ihnen die Entscheidung schriftlich mit. Dies kann im Einzelfall bis zu drei Monate dauern, falls die Unterlagen unvollständig sind oder Auflagen erteilt werden.
Ja, in begründeten Ausnahmefällen ist eine Zulassung auch möglich, wenn Sie die geforderte Mindestnote nicht erreicht haben. Dafür kann der Promotionsausschuss den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. In diesem Fall entscheidet der Promotionsausschuss nach Einholung einer Stellungnahme der betreuenden Person.
Eine Umschreibung von der alten Promotionsordnung in die neue Promotionsordnung ist bis zur Stellung des Antrags auf Annahme und Einreichung der Dissertation möglich (also bis zur Abgabe der schriftlichen Arbeit).
Falls Sie diesen Wechsel beantragen möchten, richten Sie bitte einen schriftlichen Antrag an den Promotionsausschuss. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass Sie den Wechsel von der Promotionsordnung der Fakultät Kulturwissenschaften der Technischen Universität Dortmund vom 29. August 2011(zuletzt geändert durch die Ordnung vom 27. August 2013 bzw. 25. Juli 2018) in die neue Fassung der Promotionsordnung der Fakultät Kulturwissenschaften vom 10.09.2025 beantragen. Darüber hinaus muss für die Umschreibung, die von der neuen Promotionsordnung vorgegebene Betreuungsvereinbarung nachgereicht werden. Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses entscheidet anschließend über die Annahme Ihres Antrags.
Bitte kontaktieren Sie uns, bevor Sie einen solchen Antrag stellen, damit wir Sie über die Vor- und Nachteile eines solchen Schrittes aufklären können. Wechseln Sie in die neue Fassung der Promotionsordnung, gelten für die Promotion ausschließlich die dort getroffenen Regelungen. Ein Rückwechsel ist nicht möglich.
Wenn Sie kein einschlägiges Studium in den Fächern Amerikanistik, Anglistik, Germanistik, Journalistik, Kommunikationswissenschaft, Kulturwissenschaft, Linguistik, Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft absolviert haben, kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerbende zulassen. Eine solche Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass zusätzliche, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien hängt davon ab, welche Kenntnisse erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der betreuenden Person festgelegt.
Das Promotionsstudium
Ja, gemäß § 1 Abs. 9 der Einschreibungsordnung der TU Dortmund vom 25. Juni 2018 ist die Einschreibung in den Promotionsstudiengang zunächst auf drei Jahre befristet.
Da das Promotionsstudium gemäß § 1 Abs. 9 der Einschreibungsordnung der TU Dortmund vom 25. Juni 2018 zunächst auf drei Jahre befristet ist, wird nach Ablauf dieses Zeitraums eine Rückmeldesperre im Campusportal verhängt. Diese verhindert, dass Sie sich für das nächste Semester zurückmelden können. Zur Aufhebung dieser Sperre melden Sie sich unter Angabe Ihres Namens, Geburtsdatums, Ihrer Matrikelnummer und der Anzahl der Semester, die Sie noch zur Fertigstellung Ihrer Dissertation benötigen, per E-Mail bei Frau Gorges unter: promotionsausschuss.fk15tu-dortmundde
Es wird Ihnen anschließend eine schriftliche Bestätigung zur Verlängerung des Promotionsstudiums bzw. zur Aufhebung der Rückmeldesperre ausgestellt, die Sie beim Studierendensekretariat einreichen können. Der Antrag kann mehrmals gestellt werden.
Ja, nach der Promotionsordnung der Fakultät Kulturwissenschaften der Technischen Universität Dortmund vom 10.09.2025 müssen Sie durchgängig bis zum Tag der Disputation eingeschrieben sein. Danach können Sie sich exmatrikulieren. Eine Einschreibung ist jedoch grundsätzlich bis zur Aushändigung der Urkunde möglich.
Für Ihr Promotionsverfahrens vereinbaren Sie mit Ihrem*ihrer Betreuer*in ein individuelles strukturiertes Promotionsprogramm. Dies können z. B. Vorträge auf wissenschaftlichen Tagungen oder die Teilnahme an Kolloquien, Workshops, Seminaren etc. sein. Den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des strukturierten Promotionsprogramms reichen Sie zusammen mit Ihrer Dissertation ein. Dafür gibt es keine bestimmte Vorgabe, aber eine Vorlage, die Sie nutzen können, finden Sie hier.
Bei Fragen rund um Ihre Promotion können Sie sich per Mail unter promotionsausschuss.fk15tu-dortmundde an Frau Kathrin Gorges, wenden.
Wenn Sie Ihre Promotion abbrechen möchten/müssen, teilen Sie dies dem Promotionsausschuss in einer formlosen E-Mail schriftlich mit. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Ein Rücktritt vom Promotionsverfahren ist nur zulässig
- solange nicht eine endgültige Ablehnung der Dissertation erfolgt ist, oder
- nach Annahme der Dissertation bis zum Beginn der mündlichen Prüfung.
In allen anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 15 Absatz 6 der Promotionsordnung gilt entsprechend.
Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Ihren Antrag im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in.
In Abstimmung mit dem/der Betreuer/in und nach Abstimmung des Promotionsausschusses können Sie Ihre Promotion auch an der TU Dortmund weiterführen bzw. beenden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Ihre Promotion sehr weit fortgeschritten ist und Sie mit der baldigen Abgabe Ihrer Dissertation rechnen. Sollten Sie noch am Anfang Ihrer Promotion stehen, kann in Absprache mit Ihrem/Ihrer Betreuer/in jedoch ein Wechsel der Universität erfolgen.
Einreichung der Dissertation
Der Antrag auf Annahme der Dissertation ist über das Dekanat schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät Kulturwissenschaften zu richten.
Mit dem Antrag sind einzureichen sind:
- die Dissertation in einem gebundenen, maschinenschriftlichen Exemplar und als PDF-Datei,
- eine schriftliche, eidesstattliche Versicherung, dass die Dissertation selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe verfasst und alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfen in der Dissertation vermerkt wurden,
- eine schriftliche Erklärung, dass die in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlichten Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten wurden,
- eine schriftliche Erklärung, dass die eingereichte Dissertation in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen noch nicht Gegenstand eines akademischen oder staatlichen Prüfungsverfahrens war (dieser Punkt wird durch das Abgabeformular abgedeckt),
- eine Bestätigung der betreuenden Person über das erfolgreiche Absolvieren des strukturierten Promotionsprogramms,
- im Fall gemeinschaftlich erstellter Einzelarbeiten einer kumulativen Dissertation eine ggf. von den Mitautor*innen schriftlich bestätigte Erklärung gemäß §11 Absatz 6 Satz 6,
- eine Zusammenfassung der Dissertation in deutscher und englischer Sprache im Umfang von jeweils nicht mehr als zwei DIN A4-Seiten.
Sollten für die Durchführung des Promotionsprüfungsverfahrens weitere gebundene, maschinenschriftliche Exemplare der Dissertation benötigt werden, haben Sie auf Verlangen des Promotionsausschusses bis zu zwei weitere Exemplare nachzureichen.
Bei einer kumulativen Dissertation werden gem. §11 (6) die einzelnen Artikel durch einen Manteltext, der den thematischen Zusammenhang dokumentiert, verbunden, es muss also ein Gesamtdokument (Dachschrift) abgegeben werden.
Ihr Dissertationsexemplar mit dem Datenträger und den erforderlichen Anlagen reichen Sie im Dekanat der Fakultät Kulturwissenschaften ein.
Ihren Vorschlag für die Prüfungskommission reichen Sie nach Abgabe der Dissertation schriftlich/per E-Mail formlos beim Promotionsausschuss ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Hochschullehrer*innen einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitierte Mitglieder einer Hochschule sein. Verfügt ein Mitglied ausschließlich über eine Promotion, muss der Fakultätsrat vorab seine besondere wissenschaftliche Eignung, die über die bloße Promotion hinausgeht, durch Beschluss feststellen. Bitte beachten Sie dazu die Tagungstermine des Fakultätsrats, damit der zeitliche Rahmen bis zur Disputation eingehalten werden kann.
Die Gutachterinnen und Gutachter sollen Mitglieder der Prüfungskommission sein.
Nach Einreichung Ihrer Dissertation bestellt der Promotionsausschuss
mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter für Ihre Dissertation. Die betreuenden Personen können zu Gutachterinnen und Gutachtern bestellt werden, jedoch sollte mindestens eine der Gutachterinnen und Gutachter Personen nicht auch betreuende Person gewesen sein.
Bei der Festlegung der Gutachterinnen und Gutachter sind die folgenden Punkte zu beachten:
- Eine begutachtende Person muss der Gruppe der Hochschullehrenden angehören oder habilitiertes Mitglied der Fakultät sein. Diese Person kann auch entpflichtet oder ein*e in den Ruhestand versetzte Professor*in der Fakultät sein.
- Die weitere begutachtende Person muss ebenfalls Hochschullehrer*in einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitiertes Mitglied einer Hochschule sein. Diese Person kann auch entpflichtet oder ein*e in den Ruhestand versetzte Professor*in einer Hochschule mit Promotionsrecht sein.
- Ausnahmsweise genügt eine Promotion der Gutachterinnen und Gutachter, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung, die über die bloße Promotion hinausgeht, durch Beschluss festgestellt hat.
- In kooperativen Promotionsverfahren mit Fachhochschulen sind Hochschullehrerende der Fachhochschule zur Begutachtung berechtigt, wenn sie habilitiert sind. Ausnahmsweise genügt auch in diesem Fall eine Promotion, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung durch Beschluss festgestellt hat.
Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, Ausnahmen sind nur auf Antrag und im Einvernehmen mit der betreuenden Person möglich. Zudem müssen alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, kenntlich gemacht und in einem ausführlichen Literatur- und Quellenverzeichnis zusammengefasst werden.
Bei kumulativen Dissertationen gelten zusätzliche Anforderungen: Diese müssen aus mindestens drei eigenständigen wissenschaftlichen Einzelarbeiten bestehen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und keine substanziellen Überschneidungen aufweisen. Der Zusammenhang ist durch einen verbindenden Text, bestehend aus Einleitung und Schlussteil, herzustellen, in dem die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert werden. Darüber hinaus ist der eigene Beitrag bei geteilter Autorschaft eindeutig abzugrenzen und schriftlich von den Mitautor*innen zu bestätigen. Die Einzelarbeiten dürfen bereits veröffentlicht sein, die Veröffentlichungen sollten jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Für alle weiterführenden Fragen zur konkreten formalen Gestaltung, wie zum Layout, zur Gliederung oder zur Formatvorlage, wird empfohlen, sich direkt an die Betreuerin oder den Betreuer zu wenden oder ggf. fachbereichsspezifische Leitfäden zu konsultieren.
Die Übernahme eigener umfangreicher Texte und Daten, die bereits in Publikationen bzw. Abschlussarbeiten verwendet wurden, ist zu kennzeichnen. Eine ungekennzeichnete Übernahme könnte ansonsten ein Selbstplagiat darstellen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Neuigkeitswert der Dissertation bei Übernahme ganzer Teile gesichert bleibt: Es muss eine Arbeit vorgelegt werden, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Teile der Masterarbeit dürften die Dissertation demnach nicht bloß verlängern, sondern der Text muss auf eine neue Ebene gehoben werden.
Ja, Sie können den Titel Ihrer Dissertation anpassen, wenn sich während der Bearbeitung herausstellt, dass dieses Ihre Arbeit thematisch besser wiedergibt. Das Thema darf dabei inhaltlich nicht verändert werden. Wenn Sie den Titel Ihrer Dissertation ändern möchten, können Sie eine formlose E-Mail an den Promotionsausschuss richten.
Durchführung der Disputation
Nach der endgültigen Annahme der Dissertation setzt der Promotionsausschuss einen Termin für die mündliche Prüfung fest. Bitte reichen Sie Ihren Terminvorschlag im Einvernehmen mit der Prüfungskommission per E-Mail beim Promotionsausschuss ein. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Dissertation stattfinden.
Grundsätzlich benötigen wir für die Disputation keine Unterlagen von Ihnen.
Sollten Sie jedoch eine hybride oder digitale Disputation beantragen, benötigen wir einen schriftlichen und begründeten Antrag sowie Ihr schriftliches Einverständnis der Durchführung der Disputation in einem digitalen/hybriden Format.
Mit der Einladung zur Disputation werden Ihnen die schriftlichen Gutachten zugänglich gemacht. Dies dient der Vorbereitung auf Ihren Vortrag für die Disputation.
Die mündliche Prüfung dauert in der Regel insgesamt mindestens 90 Minuten und maximal 120 Minuten. Sie wird von der*dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (i.d.R. die*der amtierende Dekan*in oder Dekanatsmitglied) geleitet. Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Vortrag des/der Doktoranden/Doktorandin, in dem die wesentlichen Ergebnisse, die Methodik und die theoretische Verortung der Dissertation vorgestellt werden. Der Vortrag soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Prüfungs- und frageberechtigt sind die Mitglieder der Prüfungskommission.
Neben der Prüfungskommission können auch weitere Mitglieder der TU Dortmund anwesend sein, da die mündliche Prüfung in der Regel hochschulöffentlich ist. Sie können jedoch im Antrag auf Annahme der Dissertation beim Promotionsausschuss beantragen, dass die mündliche Prüfung unter Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit durchgeführt wird. Eine Teilnahme von Familienmitgliedern und/oder Freunden, die nicht der o.g. Universitäten angehören, ist leider nicht möglich.
Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich in physischer Präsenz der Mitglieder der Prüfungskommission und Ihnen statt. Der Promotionsausschuss kann auf Ihren Antrag hin genehmigen, dass Mitglieder der Prüfungskommission bzw. Sie selbst ausnahmsweise digital an der mündlichen Prüfung teilnehmen können. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vorab darüber zu informieren. Die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission soll in physischer Präsenz an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
Die Promotionsordnung der Fakultät Kulturwissenschaften sieht das Tragen des Doktortitels (Dr. phil.) erst nach der Aushändigung der Promotionsurkunde vor. Der vorläufige Titel des Dr. des. ist in der Promotionsordnung nicht verankert und darf deshalb nicht getragen werden.
Aushändigung der Urkunde
Die Dissertation ist innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen. Wurden Ihnen von der Prüfungskommission Auflagen erteilt, ist das für die Veröffentlichung vorgesehene Manuskript der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen.
Es sind folgende Formen der Veröffentlichung von Dissertationen möglich, die jeweils mit der unentgeltlichen Einreichung von drei Pflichtexemplaren bei der Universitätsbibliothek verbunden sind (siehe § 19 der Promotionsordnung der Fakultät Kulturwissenschaften der Technischen Universität Dortmund vom 10.09.2025):
1. Unentgeltliche Einreichung von zehn Exemplaren in Buch- oder Fotodruck bei der Universitätsbibliothek,
2. Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag in gedruckter Form mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren oder der vertraglich zugesicherten Garantie, dass die Dissertation durch Aufnahme in das Verzeichnis lieferbarer Bücher jederzeit erhältlich ist und dass bei entsprechender Nachfrage kurzfristig weitere Exemplare nachgedruckt werden,
3. Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag in elektronischer Form,
4. Open Access-Veröffentlichung unter einer allgemein gültigen Lizenz in einem im Fach etablierten Verlag, der mit der*dem Betreuer*in abzustimmen ist,
5. Ablieferung einer nach Universitätsbibliotheksrichtlinien gefertigten elektronischen Version. In diesem Fall überträgt der*die Doktorand*in der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
Hier finden Sie Informationen zur Abgabe von Dissertationen. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen zur Veröffentlichung haben, melden Sie sich über das Kontaktformular oder per E-Mail bei der Informationskompetenz und Publikationsunterstützung der Universitätsbibliothek.
Auf schriftlichen, begründeten Antrag an den Promotionsausschuss kann der/die Vorsitzende die Veröffentlichungsfrist um ein (halbes) Jahr verlängern. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zur Veröffentlichung nicht den Titel führen dürfen.
Nach Einreichung der Belegexemplare verschickt die UB eine Abgabebescheinigung. Sobald diese dem Promotionsausschuss vorliegt, werden Sie aufgefordert, einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf einzureichen. Anschließend wird die Urkunde durch den Promotionsausschuss erstellt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 6 Wochen betragen kann.
Sobald die unterschriebene Urkunde abholbereit ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung vom Dekanat der Fakultät Kulturwissenschaften. Sie können einen Termin für die persönliche Abholung der Urkunde vereinbaren oder eine postalische Zustellung per Einschreiben wählen.
Prom.O. 2014: Promotion an der Fakultät Kulturwissenschaften
Eine Umschreibung von der alten Promotionsordnung in die neue Promotionsordnung ist bis zur Stellung des Antrags auf Annahme und Einreichung der Dissertation möglich (also bis zur Abgabe der schriftlichen Arbeit).
Falls Sie diesen Wechsel beantragen möchten, richten Sie bitte einen schriftlichen Antrag an den Promotionsausschuss. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass Sie den Wechsel von der Promotionsordnung der Fakultät Kulturwissenschaften der Technischen Universität Dortmund vom 29. August 2011 (zuletzt geändert durch die Ordnung vom 27. August 2013 bzw. 25. Juli 2018) in die neue Fassung der Promotionsordnung der Fakultät Kulturwissenschaften vom 10.09.2025 beantragen. Darüber hinaus muss für die Umschreibung, die von der neuen Promotionsordnung vorgegebene Betreuungsvereinbarung nachgereicht werden. Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses entscheidet anschließend über die Annahme Ihres Antrags.
Bitte kontaktieren Sie uns, bevor Sie einen solchen Antrag stellen, damit wir Sie über die Vor- und Nachteile eines solchen Schrittes aufklären können. Wechseln Sie in die neue Fassung der Promotionsordnung, gelten für die Promotion ausschließlich die dort getroffenen Regelungen. Ein Rückwechsel ist nicht möglich.
Das Promotionsstudium
Ja, gemäß § 1 Abs. 9 der Einschreibungsordnung der TU Dortmund vom 25. Juni 2018 ist die Einschreibung in den Promotionsstudiengang zunächst auf drei Jahre befristet.
Da das Promotionsstudium gemäß § 1 Abs. 9 der Einschreibungsordnung der TU Dortmund vom 25. Juni 2018 zunächst auf drei Jahre befristet ist, wird nach Ablauf dieses Zeitraums eine Rückmeldesperre im Campusportal verhängt. Diese verhindert, dass Sie sich für das nächste Semester zurückmelden können. Zur Aufhebung dieser Sperre melden Sie sich unter Angabe Ihres Namens, Geburtsdatums, Ihrer Matrikelnummer und der Anzahl der Semester, die Sie noch zur Fertigstellung Ihrer Dissertation benötigen, per E-Mail bei Frau Gorges unter: promotionsausschuss.fk15tu-dortmundde
Es wird Ihnen anschließend eine schriftliche Bestätigung zur Verlängerung des Promotionsstudiums bzw. zur Aufhebung der Rückmeldesperre ausgestellt, die Sie beim Studierendensekretariat einreichen können. Der Antrag kann mehrmals gestellt werden.
Ja, nach der Promotionsordnung der Fakultät Kulturwissenschaften der Technischen Universität Dortmund vom 10.09.2025 müssen Sie durchgängig bis zum Tag der Disputation eingeschrieben sein. Danach können Sie sich exmatrikulieren. Eine Einschreibung ist jedoch grundsätzlich bis zur Aushändigung der Urkunde möglich.
Für Ihr Promotionsverfahrens vereinbaren Sie mit Ihrem*ihrer Betreuer*in ein individuelles strukturiertes Promotionsprogramm. Dies können z. B. Vorträge auf wissenschaftlichen Tagungen oder die Teilnahme an Kolloquien, Workshops, Seminaren etc. sein. Den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des strukturierten Promotionsprogramms reichen Sie zusammen mit Ihrer Dissertation ein. Dafür gibt es keine bestimmte Vorgabe, aber eine Vorlage, die Sie nutzen können, finden Sie hier.
Bei Fragen rund um Ihre Promotion können Sie sich per Mail unter promotionsausschuss.fk15tu-dortmundde an Frau Kathrin Gorges wenden.
Wenn Sie Ihre Promotion abbrechen möchten/müssen, teilen Sie dies dem Promotionsausschuss in einer formlosen E-Mail schriftlich mit. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Ein Rücktritt vom Promotionsverfahren ist nur zulässig
- solange nicht eine endgültige Ablehnung der Dissertation erfolgt ist, oder
- spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung.
In allen anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 14 Absatz 8 der Promotionsordnung gilt entsprechend.
Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Ihren Antrag im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in.
In Abstimmung mit dem/der Betreuer/in und nach Abstimmung des Promotionsausschusses können Sie Ihre Promotion auch an der TU Dortmund weiterführen bzw. beenden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Ihre Promotion sehr weit fortgeschritten ist und Sie mit der baldigen Abgabe Ihrer Dissertation rechnen. Sollten Sie noch am Anfang Ihrer Promotion stehen, kann in Absprache mit Ihrem/Ihrer Betreuer/in jedoch ein Wechsel der Universität erfolgen.
Einreichung der Dissertation
Der Antrag auf Annahme der Dissertation ist über das Dekanat schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät Kulturwissenschaften zu richten.
Mit dem Antrag sind einzureichen sind:
- die Dissertation in drei gebundenen, maschinenschriftlichen Exemplar und als pdf-Datei auf einem geeigneten Datenträger,
- eine Zusammenfassung der Dissertation um Umfang von nicht mehr als zwei DIN A4-Seiten (auch in deutscher Sprache, soweit die Dissertation in einer anderen Sprache verfasst wird),
- eine schriftliche, eidesstattliche Versicherung, dass die Dissertation selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe verfasst und alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfen in der Dissertation vermerkt wurden,
- eine schriftliche Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder in anderer Fassung oder in Teilen an der Technischen Universität Dortmund oder an einer anderen Hochschule im Zusammenhang mit einer staatlichen oder akademischen Prüfung bereits vorlegegt worden ist (dieser Punkt wird durch das Abgabeformular abgedeckt),
- der von den Fakultäten geforderte Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des von ihnen festgelegten strukturierten Promotionsprogramms.
Bei einer kumulativen Dissertation werden gem. §10 (2) die einzelnen Artikel durch einen Manteltext, der den thematischen Zusammenhang dokumentiert und die Einzelarbeiten zusammenfasst sowie umgreifend interpretiert, bewertet und diskutiert, verbunden. Es muss also ein Gesamtdokument (Dachschrift) abgegeben werden.
Ihre Dissertationsexemplare mit dem Datenträger und den erforderlichen Anlagen reichen Sie im Dekanat der Fakultät Kulturwissenschaften ein.
Ihren Vorschlag für die Prüfungskommission reichen Sie nach Abgabe der Dissertation schriftlich/per E-Mail formlos beim Promotionsausschuss ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Hochschullehrer*innen einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitierte Mitglieder einer Hochschule sein. Verfügt ein Mitglied ausschließlich über eine Promotion, muss der Fakultätsrat vorab seine besondere wissenschaftliche Eignung, die über die bloße Promotion hinausgeht, durch Beschluss feststellen. Bitte beachten Sie dazu die Tagungstermine des Fakultätsrats, damit der zeitliche Rahmen bis zur Disputation eingehalten werden kann.
Die Gutachterinnen und Gutachter sollen Mitglieder der Prüfungskommission sein.
Nach Einreichung Ihrer Dissertation bestellt der Promotionsausschuss
zwei Gutachterinnen oder Gutachter für Ihre Dissertation. Von den betreuenden Personen der Dissertation ist mindestens eine*einer zur Gutachterin*zum Gutachter zu bestellen.
Bei der Festlegung der Gutachterinnen und Gutachter sind die folgenden Punkte zu beachten:
- Eine begutachtende Person muss der Gruppe der Hochschullehrenden angehören oder habilitiertes Mitglied der Fakultät sein.
- Die weitere begutachtende Person muss ebenfalls Hochschullehrer*in einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitiertes Mitglied einer Hochschule sein.
- Ausnahmsweise genügt eine Promotion der Gutachterinnen und Gutachter, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung, die über die bloße Promotion hinausgeht, durch Beschluss festgestellt hat.
Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, Ausnahmen sind nur auf Antrag und im Einvernehmen mit der betreuenden Person möglich. Zudem müssen alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, kenntlich gemacht und in einem ausführlichen Literatur- und Quellenverzeichnis zusammengefasst werden.
Bei kumulativen Dissertationen gelten zusätzliche Anforderungen: Diese müssen aus mindestens zwei Einzelarbeiten bestehen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und keine substanziellen Überschneidungen aufweisen. Der Zusammenhang ist durch einen verbindenden Text herzustellen, in dem die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert werden.
Darüber hinaus ist der eigene Beitrag bei geteilter Autorschaft eindeutig abzugrenzen, die Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung ist im Einzelnen darzulegen. Solch eine Einzelarbeit darf nur verwendet werden, wenn die oder der Promovierende den wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zur Arbeit geleistet hat. In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen lediglich die von der Doktorandin oder dem Doktoranden erstellten Anteile einfließen. Die Einzelarbeiten dürfen bereits veröffentlicht sein, die Veröffentlichungen sollten jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Für alle weiterführenden Fragen zur konkreten formalen Gestaltung, wie zum Layout, zur Gliederung oder zur Formatvorlage, wird empfohlen, sich direkt an die Betreuerin oder den Betreuer zu wenden oder ggf. fachbereichsspezifische Leitfäden zu konsultieren.
Ja, Sie können den Titel Ihrer Dissertation anpassen, wenn sich während der Bearbeitung herausstellt, dass dieses Ihre Arbeit thematisch besser wiedergibt. Das Thema darf dabei inhaltlich nicht verändert werden. Wenn Sie den Titel Ihrer Dissertation ändern möchten, können Sie eine formlose E-Mail an den Promotionsausschuss richten.
Durchführung der Disputation
Spätestens zum Ende der Auslagefrist müssen die Thesenvorschläge beim Promotionsausschuss eingereicht werden.
Nach der endgültigen Annahme der Dissertation setzt der Promotionsausschuss einen Termin für die mündliche Prüfung fest. Bitte reichen Sie Ihren Terminvorschlag im Einvernehmen mit der Prüfungskommission per E-Mail beim Promotionsausschuss ein. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Dissertation stattfinden.
Das Thesenpapier besteht aus mindestens zwei, maximal drei nicht in der Dissertation enthaltenen Thesen aus mindestens zwei fachlich hinlänglich voneinander entfernten Gebieten des Faches der Dissertation. Eine dieser Thesen kann dabei aus dem Gebiet der Dissertation stammen. Das Thesenpapier muss spätestens zum Ende der Auslagefrist eingereicht werden.
Sollten Sie eine hybride Disputation beantragen, benötigen wir einen schriftlichen und begründeten Antrag sowie Ihr schriftliches Einverständnis der Durchführung der Disputation in einem hybriden Format.
Die Gutachten dürfen von den Doktorand*innen nicht eingesehen werden.
Die mündliche Prüfung dauert in der Regel insgesamt 120 Minuten. Sie wird von der*dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (i.d.R. die*der amtierende Dekan*in) geleitet. Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Doktorandin oder der Doktorand aufgrund besonderer wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten die von ihm oder ihr in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse zu begründen, weiter auszuführen und in den Kontakt ihres oder seines Fachgebiets zu stellen. Auch die theoretischen und methodischen Grundlagen der Dissertation sind Inhalt der mündlichen Prüfung. Ihre Thesenvoschläge sind entsprechend der Vorgaben in § 15 Abs. 2 spätestens zum Ende der Auslagezeit einzureichen. Prüfungs- und frageberechtigt sind die Mitglieder der Prüfungskommission.
Neben der Prüfungskommission können auch weitere Mitglieder der TU Dortmund anwesend sein, da die mündliche Prüfung in der Regel hochschulöffentlich ist. Sie können jedoch im Antrag auf Annahme der Dissertation beim Promotionsausschuss beantragen, dass die mündliche Prüfung unter Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit durchgeführt wird. Eine Teilnahme von Familienmitgliedern und/oder Freunden, die nicht der o.g. Universitäten angehören, ist leider nicht möglich.
Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich in physischer Präsenz der Mitglieder der Prüfungskommission und Ihnen statt. Der Promotionsausschuss kann auf Ihren Antrag hin genehmigen, dass Mitglieder der Prüfungskommission ausnahmsweise digital an der mündlichen Prüfung teilnehmen können. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vorab darüber zu informieren. Die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission soll in physischer Präsenz an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
Die Promotionsordnung der Fakultät Kulturwissenschaften sieht das Tragen des Doktortitels (Dr. phil.) erst nach der Aushändigung der Promotionsurkunde vor. Der vorläufige Titel des Dr. des. ist in der Promotionsordnung nicht verankert und darf deshalb nicht getragen werden.
Aushändigung der Urkunde
Die Dissertation ist innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen. Wurden Ihnen von der Prüfungskommission Auflagen erteilt, ist das für die Veröffentlichung vorgesehene Manuskript der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen.
Es sind folgende Formen der Veröffentlichung von Dissertationen möglich, die jeweils mit der unentgeltlichen Einreichung von drei Pflichtexemplaren bei der Universitätsbibliothek verbunden sind (siehe § 18 Prom.O.):
1. Die Ablieferung weiterer 80 Exemplare in Buch- oder Fotodruck,
2. Der Nachweis des Vertriebs über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verlag mit der vertraglich zugesicherten Garantie, dass die Dissertation durch Aufnahme in das Verzeichnis lieferbarer Bücher jederzeit erhältlich ist und dass bei entsprechender Nachfrage kurzfristig weitere Exemplare nachgedruckt werden,
3. Die Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren,
4. Der Nachweis der Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, oder
5. Die Ablieferung einer nach Hochschulbibliotheksrichtlinien gefertigten elektronischen Version. In diesem Fall überträgt die Doktorandin/der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliothek weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
Hier finden Sie Informationen zur Abgabe von Dissertationen. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen zur Veröffentlichung haben, melden Sie sich über das Kontaktformular oder per E-Mail bei der Informationskompetenz und Publikationsunterstützung der Universitätsbibliothek.
Auf schriftlichen, begründeten Antrag an den Promotionsausschuss kann der/die Vorsitzende die Veröffentlichungsfrist um ein (halbes) Jahr verlängern. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zur Veröffentlichung nicht den Titel führen dürfen.
Nach Einreichung der Belegexemplare verschickt die UB eine Abgabebescheinigung. Sobald diese dem Promotionsausschuss vorliegt, werden Sie aufgefordert, einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf einzureichen. Anschließend wird die Urkunde durch den Promotionsausschuss erstellt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 6 Wochen betragen kann.
Sobald die unterschriebene Urkunde abholbereit ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung vom Dekanat der Fakultät Kulturwissenschaften. Sie können einen Termin für die persönliche Abholung der Urkunde vereinbaren oder eine postalische Zustellung per Einschreiben wählen.



